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Fassungsvergleich zu EWR-Abkommen – Beteiligung Kroatien××

Änderungen zwischen den Fassungen

EWR-Abkommen – Beteiligung Kroatien 1
Art. 5neu
in Kraft ab 19.02.2025 · idF BGBl. III Nr. 44/2025 Art. 5↗RIS↗
ARTIKEL 5
Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann den Gemeinsamen EWR-Ausschuss mit Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung dieses Übereinkommens befassen. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss prüft die Fragen im Hinblick auf eine annehmbare Lösung, um das reibungslose Funktionieren des EWR-Abkommens aufrechtzuerhalten.