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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 116) über die Abänderung der Schlussartikel, 1961××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 116) über die Abänderung der Schlussartikel, 1961 1
Art. 5neu
in Kraft ab 05.02.1962 · idF BGBl. Nr. 39/1964 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Ungeachtet irgendwelcher Bestimmungen in den von der Konferenz auf ihren ersten zweiunddreißig Tagungen angenommenen Übereinkommen bewirkt die Ratifikation dieses Übereinkommens durch ein Mitglied nicht ohne weiteres die Kündigung irgendeines der bezeichneten Übereinkommen; ebensowenig schließt das Inkrafttreten dieses Übereinkommens weitere Ratifikationen eines jener Übereinkommen aus.