Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5neu
Artikel V
Führerschein
Der Empfangsstaat erkennt den vom Entsendestaat ausgestellten Führerschein oder den militärischen Führerschein für die Fahrzeugklassen, für die der Führerschein ausgestellt wurde, ohne Fahrprüfung und ohne Gebühr als gültig an.