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Fassungsvergleich zu Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtsstellung der Truppen (Jordanien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.08.2026 · idF BGBl. III Nr. 85/2026 Art. 5↗RIS↗
Artikel V
Führerschein
Der Empfangsstaat erkennt den vom Entsendestaat ausgestellten Führerschein oder den militärischen Führerschein für die Fahrzeugklassen, für die der Führerschein ausgestellt wurde, ohne Fahrprüfung und ohne Gebühr als gültig an.