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Fassungsvergleich zu UrhG-Nov. 1996××

Änderungen zwischen den Fassungen

Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996 (UrhG-Nov. 1996) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.04.1996 · idF BGBl. Nr. 151/1996 Art. 5↗RIS↗
Artikel V
Ausstellen
§ 16b UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Werkstücke, an denen das Verbreitungsrecht nach § 16 Abs. 2 und 3 UrhG vor dem 1. April 1996 erloschen ist. Dies gilt auch für die entsprechende Geltung der angeführten Bestimmung nach § 74 Abs. 7 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes.