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Fassungsvergleich zu UrhGNov. 1980××

Änderungen zwischen den Fassungen

Urheberrechtsgesetznovelle 1980 (UrhGNov. 1980) 1
Art. 5aufgehoben
in Kraft 23.07.1986 – 30.06.2006 · idF BGBl. Nr. 375/1986 Art. 5↗RIS↗
ARTIKEL V
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Ein Unternehmen der in Artikel II Abs. 1 umschriebenen Art, das die Erteilung der nach § 1 Abs. 1 Verwertungsgesellschaftengesetz erforderlichen Genehmigung bis 1. Dezember 1980 beantragt, darf die von ihm bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgeübte Tätigkeit bis zur Entscheidung über diesen Antrag auch ohne Genehmigung weiter ausüben.
(2) Die Betriebsgenehmigungen der „Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (A.K.M.), registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung“ und der „Staatlich genehmigten literarischen Verwertungsgesellschaft (L.V.G.), registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung“ umfassen auch die Geltendmachung von Ansprüchen nach Artikel II Abs. 1 Z 2, soweit sie den Rechten entsprechen, die bisher auf Grund ihrer Betriebsgenehmigung wahrgenommen worden sind.
(3) Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich des Abs. 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(4) Die Z 5, 8 und 10 des Art. I sowie seine Z 9, soweit sich diese auf § 42 Abs. 5 bis 7 bezieht, treten für Schallträger am 1. Jänner 1981, für Mittel, die zur gleichzeitigen wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht und Gehör bestimmt sind (Bild- und Schallträger) am 1. Juli 1982 in Kraft.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des Art. III §§ 5 und 8 die Bundesregierung,
2. hinsichtlich des Art. II der Bundesminister für Unterricht und Kunst,
3. hinsichtlich des Art. IV der Bundesminister für Finanzen und
4. im übrigen der Bundesminister für Justiz.