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Fassungsvergleich zu Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten) 1
Art. 5 § 10neu
in Kraft ab 18.11.1983 · idF BGBl. Nr. 604/1983 Art. 5 § 10↗RIS↗
Artikel V
Hochbau
§ 10. Ausbau des Sicherheitszentrums Klagenfurt
(1) Der Ausbau des Sicherheitszentrums Klagenfurt soll nach folgendem Konzept erfolgen:
a) die Bundespolizeidirektion soll am Standort St. Ruprechter Straße/Viktringer Ring ausgebaut werden;
b) die Stabsabteilung und der Wirtschaftsdienst des Landesgendarmeriekommandos von Kärnten sollen nach Krumpendorf verlegt werden;
c) die Sicherheitsdirektion und die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten sollen im Amalienhof in Klagenfurt zusammengefaßt werden.
(2) Der Bund verpflichtet sich, die Finanzierung des Ausbaues des Sicherheitszentrums Klagenfurt sicherzustellen und den Ausbau in den nächsten Jahren in Angriff zu nehmen.
Schlagworte
Polizei