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Fassungsvergleich zu GenRevG 1997××

Änderungen zwischen den Fassungen

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997) 1
Art. 5 § 10neu
in Kraft ab 01.01.1998 · idF BGBl. I Nr. 127/1997 Art. 5 § 10↗RIS↗
Übergangsbestimmung zu Art. IV dieses Bundesgesetzes
§ 10.
§ 31a GGG ist für die in Artikel IV Z 4 dieses Bundesgesetzes zahlenmäßig angeführten Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Gebühren die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 1986 ist.