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Fassungsvergleich zu Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ) (aufgehoben) 1
Art. 5 § 11aufgehoben
in Kraft 28.01.1983 – 27.01.1988 · idF BGBl. Nr. 113/1983 Art. 5 § 11↗RIS↗
ARTIKEL V
Öffentlicher Verkehr
§ 11. Ziel
Die Verbesserung des öffentlichen Verkehrs soll der Bevölkerung in allen Teilen des Landes Niederösterreich Gewähr geben, am Verkehrsgeschehen in ausreichendem Maße teilnehmen zu können. Neben Maßnahmen im Umland Wiens werden daher von den Vertragsparteien gemeinsame Lösungen zur Verbesserung der Verkehrsstruktur ungünstiger gelegener Regionen angestrebt.