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Fassungsvergleich zu Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ) (aufgehoben) 1
Art. 5 § 15aufgehoben
in Kraft 28.01.1983 – 27.01.1988 · idF BGBl. Nr. 113/1983 Art. 5 § 15↗RIS↗
§ 15. Verbesserungen auf der Franz-Josefs-Bahn
(1) Die Vertragsparteien stimmen überein, ausgehend von den bereits vom Bund erbrachten beträchtlichen Leistungen in Form der Elektrifizierung der Streckenabschnitte Wien-Tulln und Tulln-Absdorf-Hippersdorf, die Bemühungen zur Steigerung der Attraktivität der Franz-Josefs-Bahn fortzusetzen.
(2) Die Vollelektrifizierung der Franz-Josefs-Bahn ist im laufenden Elektrifizierungsprogramm der Österreichischen Bundesbahnen enthalten, das die Elektrifizierung des Abschnittes Absdorf-Hippersdorf-Sigmundsherberg bis 1984 und der Reststrecke bis Gmünd in den folgenden Jahren vorsieht.
(3) Auf Grund bereits durchgeführter Streckenausbauten wird ab 1982 die Streckenhöchstgeschwindigkeit auf der Franz-Josefs-Bahn im allgemeinen auf 100 km/h – im Abschnitt St. Andrä Wördern-Limberg-Maissau auf 120 km/h – angehoben. Der Bund wird seine Bemühungen fortsetzen, bestehende geringere Streckenhöchstgeschwindigkeiten schrittweise anzuheben.