Änderungen zwischen den Fassungen
Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ) (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 5 § 17aufgehoben
§ 17. „Park and Ride“
Die Vertragsparteien kommen überein, das „Park and Ride“-System, wo immer dies möglich und sinnvoll ist, zu erweitern und bei der Errichtung von „Park and Ride“-Anlagen nach den für Nahverkehrsvorhaben geltenden Grundsätzen – insbesondere einer vereinbarten Investitionsbeteiligung des Landes Niederösterreich – vorzugehen. Dabei können auch Grundstückskosten sowie Kosten für Reinigung, Schneeräumung und dergleichen in Verhandlungen über konkrete Projekte einbezogen werden.