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Fassungsvergleich zu Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ) (aufgehoben) 1
Art. 5 § 17aufgehoben
in Kraft 28.01.1983 – 27.01.1988 · idF BGBl. Nr. 113/1983 Art. 5 § 17↗RIS↗
§ 17. „Park and Ride“
Die Vertragsparteien kommen überein, das „Park and Ride“-System, wo immer dies möglich und sinnvoll ist, zu erweitern und bei der Errichtung von „Park and Ride“-Anlagen nach den für Nahverkehrsvorhaben geltenden Grundsätzen – insbesondere einer vereinbarten Investitionsbeteiligung des Landes Niederösterreich – vorzugehen. Dabei können auch Grundstückskosten sowie Kosten für Reinigung, Schneeräumung und dergleichen in Verhandlungen über konkrete Projekte einbezogen werden.