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Fassungsvergleich zu Sonderabgabengesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sonderabgabengesetz 1
Art. 5 § 18aufgehoben
in Kraft 03.08.1968 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 302/1968 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 Art. 5 § 18↗RIS↗
Artikel V
Sonderabgabe von Kraftfahrzeugen
§ 18.
(1) Die erstmalige Zulassung von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Wohnanhängern zum Verkehr in einem inländischen Zulassungsverfahren unterliegt einer Sonderabgabe, wenn die Zulassung nach dem 31. August 1968 erfolgt. Als erstmalige Zulassung eines Fahrzeuges zum Verkehr im Sinne dieser Bestimmung gilt auch eine Zulassung, welcher lediglich nach § 19 abgabebefreite Zulassungen vorangegangen sind.
(2) Unter Personenkraftwagen sind Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 5 des Kraftfahrgesetzes 1967, unter Kombinationskraftwagen Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 6 des Kraftfahrgesetzes 1967 zu verstehen. Als Wohnanhänger gilt ein Anhänger, der als Schlaf- oder Aufenthaltsraum ausgestattet ist.