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Fassungsvergleich zu Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung (aufgehoben) 1
Art. 5 § 19aufgehoben
in Kraft 01.01.1989 – 31.03.1996 · idF BGBl. Nr. 13/1989 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997 Art. 5 § 19↗RIS↗
Regel 19
Eintragung bestimmter gerichtlicher oder Verwaltungsentscheidungen
Jede rechtskräftige gerichtliche oder Verwaltungsentscheidung, mit der das Verfügungsrecht des Inhabers über eine internationale Registrierung in einem beteiligten Land eingeschränkt wird, kann auf Ersuchen der nationalen Behörde dieses Landes in das internationale Register eingetragen werden. Dem Ersuchen ist eine Abschrift der gerichtlichen oder Verwaltungsentscheidung, deren Eintragung beantragt wird, sowie eine von dieser Behörde abgefaßte Zusammenfassung der gerichtlichen oder Verwaltungsentscheidung beizufügen.