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Fassungsvergleich zu Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz 1
Art. 5 § 2neu
in Kraft ab 24.03.1897 · idF RGBl. Nr. 77/1897 Art. 5 § 2↗RIS↗
§. 2.
Wurde binnen der festgesetzten Frist keine Anmeldung überreicht, so ist von dem Gerichte die Löschung der gedachten grundbücherlichen Eintragung, sowie der Anmerkung des Löschungsgesuches zu verfügen.