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Fassungsvergleich zu Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer (aufgehoben) 1
Art. 5 § 2aufgehoben
in Kraft 26.11.1988 – 31.08.1992 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 508/1992 Art. 5 § 2↗RIS↗
§ 2. Voraussetzung zur Aufnahme in den Kurs ist der Nachweis (Zeugnis oder Beschäftigungsbestätigung), daß der Bewerber zumindest drei Jahre Kraftfahrzeuge der Gruppen C oder D berufsmäßig gelenkt hat. Lenkzeiten im Rahmen des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes können eingerechnet werden.