Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Sonderabgabengesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sonderabgabengesetz 1
Art. 5 § 20aufgehoben
in Kraft 03.08.1968 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 302/1968 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 Art. 5 § 20↗RIS↗
§ 20.
(1) Die Sonderabgabe wird nach dem Preis oder, wenn dieser nicht nachgewiesen werden kann oder nicht vorhanden ist, an dessen Stelle nach dem Wert des Fahrzeuges bemessen.
(2) Preis ist das dem Veräußerer des Fahrzeuges geschuldete Entgelt. Wert ist der gemeine Wert nach § 10 des Bewertungsgesetzes 1955.
(3) Dem Preis oder dem Wert sind der auf das eingeführte Fahrzeug tatsächlich entfallende Betrag an Zoll und Ausgleichsteuer hinzuzurechnen, soweit er nicht bereits im Preis oder im Wert enthalten ist.