Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5 § 22aufgehoben
§ 22.
(1) Die Abgabenschuld entsteht mit der Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr.
(2) Die Abgabe wird mit der Entstehung der Abgabenschuld fällig.
(3) Abgabenschuldner ist die Person, für die das Fahrzeug zugelassen wird.
(4) Wird die Sonderabgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet, so kann das Fahrzeug zur Sicherung in Beschlag genommen werden, selbst wenn es nicht im Eigentum des Abgabenschuldners steht.