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Fassungsvergleich zu Sonderabgabengesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sonderabgabengesetz 1
Art. 5 § 22aufgehoben
in Kraft 03.08.1968 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 302/1968 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 Art. 5 § 22↗RIS↗
§ 22.
(1) Die Abgabenschuld entsteht mit der Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr.
(2) Die Abgabe wird mit der Entstehung der Abgabenschuld fällig.
(3) Abgabenschuldner ist die Person, für die das Fahrzeug zugelassen wird.
(4) Wird die Sonderabgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet, so kann das Fahrzeug zur Sicherung in Beschlag genommen werden, selbst wenn es nicht im Eigentum des Abgabenschuldners steht.