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Fassungsvergleich zu Sonderabgabengesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sonderabgabengesetz 1
Art. 5 § 23aufgehoben
in Kraft 03.08.1968 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 302/1968 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 Art. 5 § 23↗RIS↗
§ 23.
(1) Die Sonderabgabe ist vom Abgabenschuldner selbst zu ermitteln und ohne abgabenbehördliche Festsetzung vor Aushändigung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln unter Verwendung des amtlich aufgelegten Erlagscheinvordruckes zu entrichten. Auf der Rückseite des Empfangschein- und Erlagscheinabschnittes sind die Kennzeichennummer, Name und Anschrift des Verkäufers (Vorbesitzers) sowie der Kaufpreis (Wert) des Fahrzeuges anzugeben.
(2) Die zur Zulassung zuständige Verwaltungsbehörde hat den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln mit Ausnahme der Fälle des § 19 Abs. 1 erst nach Entrichtung der Sonderabgabe auszuhändigen. Der Nachweis der Entrichtung ist durch Vorlage des im Abs. 1 genannten Empfangscheinabschnittes zu erbringen. Wird eine Befreiung nach § 19 Abs. 1 geltend gemacht, ist dies auf dem Antrag auf Zulassung von der Zulassungsbehörde zu vermerken. In den Fällen des § 19 Abs. 2 muß der Befreiungsgrund durch eine Bescheinigung des Finanzamtes nachgewiesen sein.