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Fassungsvergleich zu Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten 1
Art. 5 § 24neu
in Kraft ab 15.04.1959 · idF BGBl. Nr. 101/1959 Art. 5 § 24↗RIS↗
Artikel V.
Mittlere Lehranstalten.
§ 24.
(1) In Kärnten ist für österreichische Staatsbürger der slowenischen Minderheit eine Bundesmittelschule mit slowenischer Unterrichtssprache zu errichten, die nach dem Lehrplan des Realgymnasiums und nach Bedarf auch nach dem des Gymnasiums zu führen ist.
(2) Die Errichtung kann klassenweise jährlich aufbauend erfolgen.