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Fassungsvergleich zu Sonderabgabengesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sonderabgabengesetz 1
Art. 5 § 24aufgehoben
in Kraft 03.08.1968 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 302/1968 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 Art. 5 § 24↗RIS↗
§ 24.
Die Sonderabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe und wird von den für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Finanzämtern erhoben.