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Fassungsvergleich zu Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten 1
Art. 5 § 26neu
in Kraft ab 15.04.1959 · idF BGBl. Nr. 101/1959 Art. 5 § 26↗RIS↗
§ 26.
(1) An der Bundesmittelschule mit slowenischer Unterrichtssprache ist der Unterricht in allen Klassen in slowenischer Unterrichtssprache zu erteilen.
(2) Die deutsche Sprache ist in allen Klassen als Pflichtgegenstand in einem durch den Lehrplan näher zu bestimmenden Wochenstundenausmaß zu führen und bei der Reifeprüfung als verbindlicher Prüfungsgegenstand vorzusehen.