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Norm
Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer
Fassungen
Art. 5 § 3 Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer
BGBl
Art. 5 § 3 Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer
Judikatur
Art. 5 § 3 Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer
Art. 5 § 3 Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer
Fassungsvergleich zu
Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer
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Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer (aufgehoben)
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 5 § 3
neu
in Kraft 26.11.1988 – 31.08.1992 · aufgehoben durch
BGBl. Nr. 508/1992
Art. 5 § 3↗
RIS↗
§ 3. Für Kursbesucher, die den Erwerb einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten der Metallbearbeitung nachweisen, kann der Gegenstand Pos. 1 „Einfache Fertigkeiten der Metallbearbeitung'' entfallen.