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Fassungsvergleich zu Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal 1
Art. 5 § 3neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 473/1992 Art. 5 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Für jeden Nachtdienst im Sinne des § 2 gebührt ein Zeitguthaben im Ausmaß von
1. einer Stunde für Nachtdienste, die nach dem 31.Dezember 1992 geleistet werden;
2. zwei Stunden für Nachtdienste, die nach dem 31.Dezember 1994 geleistet werden.
Der Verbrauch dieses Zeitguthabens ist anläßlich der nächsten Dienstzeiteinteilung zu vereinbaren. Das Zeitguthaben ist jedoch spätestens sechs Monate nach seinem Entstehen zu verbrauchen und darf nicht in Geld abgelöst werden.
(2) Auf Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 und 2, die in der Pensionsversicherung nach dem ASVG versichert sind, ist Art. IX des Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 354/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.