Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Konkordat (Heiliger Stuhl)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konkordat (Heiliger Stuhl) 1
Art. 5 § 3neu
in Kraft ab 01.05.1934 · idF BGBl. II Nr. 2/1934 Art. 5 § 3↗RIS↗
§ 3.
Die Ernennung oder Zulassung der Professoren oder Dozenten an den vom Staate erhaltenen katholisch-theologischen Fakultäten wird nur nach erfolgter Zustimmung der zuständigen kirchlichen Behörde erfolgen.