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Fassungsvergleich zu Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten 1
Art. 5 § 30neu
in Kraft ab 15.04.1959 · idF BGBl. Nr. 101/1959 Art. 5 § 30↗RIS↗
§ 30.
An den Mittelschulen sowie sonstigen mittleren Lehranstalten mit deutscher Unterrichtssprache im Lande Kärnten kann der Slowenischunterricht als unverbindlicher Unterrichtsgegenstand nach den für den Unterricht unverbindlicher Unterrichtsgegenstände allgemein geltenden Vorschriften geführt werden.