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Fassungsvergleich zu Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz 1
Art. 5 § 4neu
in Kraft ab 24.03.1897 · idF RGBl. Nr. 77/1897 Art. 5 § 4↗RIS↗
§. 4.
Die Kosten dieses Verfahrens sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen wurden, von dem Grundeigenthümer zu tragen.