Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5 § 4aufgehoben
§ 4. (1) Der Kurs kann am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am von den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer getragenen Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren berufsbildenden Einrichtung der Erwachsenenbildung eingerichtet werden.
(2) Die Einrichtung des Kurses bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.