Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5 § 7aufgehoben
ARTIKEL V
Gemeinsame Regionalförderung im Rahmen des Gewerbestrukturverbesserungsgesetzes 1969
§ 7.
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, im Förderungsgebiet (Art. I) im Rahmen der Richtlinien für die Aktion nach dem Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969 den erhöhten Zinsenzuschuß von 5 Prozent pro Jahr zu gewähren. Der zusätzliche Zinsenzuschuß von 2 Prozent pro Jahr wird zu 1,3 Prozentpunkten vom Bund und zu 0,7 Prozentpunkten vom Land Oberösterreich getragen. Die Förderung wird jeweils in Form einer Einmalprämie erfolgen.