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Fassungsvergleich zu Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – Salzburg)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – Salzburg) 1
Art. 5 § 8neu
in Kraft ab 21.01.1988 · idF BGBl. Nr. 49/1988 Art. 5 § 8↗RIS↗
Artikel V
§ 8.
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach der Bundes- und der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Schlagworte
Bundesverfassung