Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5 § 9neu
§ 9.
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach ihrem Einlangen beim Vertragspartner wirksam.