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Fassungsvergleich zu Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – Salzburg)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – Salzburg) 1
Art. 5 § 9neu
in Kraft ab 21.01.1988 · idF BGBl. Nr. 49/1988 Art. 5 § 9↗RIS↗
§ 9.
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach ihrem Einlangen beim Vertragspartner wirksam.