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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn 1
Art. 50neu
in Kraft ab 30.04.1977 · idF BGBl. Nr. 146/1977 Art. 50↗RIS↗
ABSCHNITT V
Schlußbestimmungen
Artikel 50
(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der Vertragsparteien den Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Budapest, am 25. Februar 1975 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.