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Fassungsvergleich zu Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll I)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll I) 1
Art. 50neu
in Kraft ab 13.02.1983 · idF BGBl. Nr. 527/1982 Art. 50↗RIS↗
KAPITEL II
ZIVILPERSONEN UND ZIVILBEVÖLKERUNG
Artikel 50
Bestimmung der Begriffe Zivilpersonen und Zivilbevölkerung
(1) Zivilperson ist jede Person, die keiner der in Artikel 4 Buchstabe A Absätze 1, 2, 3 und 6 des III. Abkommens und in Artikel 43 dieses Protokolls bezeichneten Kategorien angehört. Im Zweifelsfall gilt die betreffende Person als Zivilperson.
(2) Die Zivilbevölkerung umfaßt alle Zivilpersonen.
(3) Die Zivilbevölkerung bleibt auch dann Zivilbevölkerung, wenn sich unter ihr einzelne Personen befinden, die nicht Zivilpersonen im Sinne dieser Begriffsbestimmung sind.