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Fassungsvergleich zu Afrikanische Entwicklungsbank××

Änderungen zwischen den Fassungen

Afrikanische Entwicklungsbank 1
Art. 50neu
in Kraft ab 30.03.1983 · idF BGBl. Nr. 252/1983 Art. 50↗RIS↗
KAPITEL VII
RECHTSSTELLUNG, IMMUNITÄTEN, BEFREIUNGEN UND VORRECHTE
Artikel 50
Rechtsstellung
Um der Bank die Erfüllung ihres Zweckes und der ihr zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen, besitzt sie volle internationale Rechtspersönlichkeit. Zu diesem Zweck kann sie übereinkünfte mit Mitgliedern, Nichtmitgliedstaaten und anderen internationalen Organisationen schließen. Zum gleichen Zweck werden der Bank im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechtsstellung, Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte gewährt, die in diesem Kapitel aufgeführt sind.