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Fassungsvergleich zu Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F) 1
Art. 50neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 544/1990 Art. 50↗RIS↗
VII. VERLAGSWESEN
Artikel 50
(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Übersetzung und Herausgabe von Werken von Autoren des jeweils anderen Vertragsstaates sowie zum Austausch von Buchausstellungen, um in immer weiterem Umfang die Kenntnis von Werken der Wissenschaft, der Literatur und der Kunst österreichischer bzw. sowjetischer Autoren in der UdSSR bzw. in Österreich zu ermöglichen, und tauschen erforderlichenfalls zu diesem Zwecke auf Grundlage der Gegenseitigkeit oder auf Kosten der interessierten Vertragspartei Experten aus.
(2) Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit im Bereich der Kinder- und Jugendliteratur.