Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 50neu
ARTIKEL 50
Finanzdienstleistungen
a)
um die Finanzmärkte in Libanon zu entwickeln;
b)
um die Verfahren für Rechnungslegung und Rechnungsprüfung, die Aufsichts- und Geschäftsregeln für Finanzdienstleistungen sowie die Finanzkontrolle in Libanon zu verbessern.