Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 50neu
Artikel 50
Immunitäten und Vorrechte der leitenden und sonstigen Bediensteten
i)
genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, sofern nicht die Bank diese Immunität aufhebt; sie genießen die Unverletzlichkeit all ihrer amtlichen Unterlagen, Schriftstücke und Aufzeichnungen,
ii)
genießen, falls sie nicht Inländer sind, die gleiche Immunität von Einwanderungsbeschränkungen, von der Meldepflicht der Ausländer und von staatlichen Dienstverpflichtungen sowie die gleichen Erleichterungen in Bezug auf Devisenvorschriften, wie sie die Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern und Bediensteten anderer Mitglieder gewähren, und
iii)
genießen in Bezug auf Reiseerleichterungen die gleiche Behandlung, wie sie die Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern und Bediensteten anderer Mitglieder gewähren.