Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 51neu
Artikel 51.
Die Beratung des Schiedsgerichtes ist nicht öffentlich.
Jede Entscheidung ergeht nach der Mehrheit der Mitglieder des Schiedsgerichtes.
Die Weigerung eines Mitgliedes sich an der Abstimmung zu beteiligen, muß im Protokolle vermerkt werden.