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Fassungsvergleich zu I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 51neu
in Kraft ab 04.09.1900 · idF RGBl. Nr. 173/1913 Art. 51↗RIS↗
Artikel 51.
Die Beratung des Schiedsgerichtes ist nicht öffentlich.
Jede Entscheidung ergeht nach der Mehrheit der Mitglieder des Schiedsgerichtes.
Die Weigerung eines Mitgliedes sich an der Abstimmung zu beteiligen, muß im Protokolle vermerkt werden.