Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 51aufgehoben
Artikel 51
Die Fristen für die Erteilung von Auskünften und die Abgabe von Stellungnahmen nach Artikel 47 Absatz 2 werden vom Berichterstatter, die Fristen für Auskünfte, Stellungnahmen und Äußerungen nach Artikel 48 Absatz 2 und Artikel 50 von der Kommission festgesetzt.