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Fassungsvergleich zu Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung (aufgehoben) 1
Art. 51aufgehoben
in Kraft 01.10.1990 – 31.10.1998 · idF BGBl. Nr. 400/1991 Art. 51↗RIS↗
Artikel 51
Die Fristen für die Erteilung von Auskünften und die Abgabe von Stellungnahmen nach Artikel 47 Absatz 2 werden vom Berichterstatter, die Fristen für Auskünfte, Stellungnahmen und Äußerungen nach Artikel 48 Absatz 2 und Artikel 50 von der Kommission festgesetzt.