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Fassungsvergleich zu Afrikanische Entwicklungsbank××

Änderungen zwischen den Fassungen

Afrikanische Entwicklungsbank 1
Art. 51neu
in Kraft ab 30.03.1983 · idF BGBl. Nr. 252/1983 Art. 51↗RIS↗
Artikel 51
Rechtsstellung in Mitgliedstaaten
Die Bank besitzt im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds volle Rechtspersönlichkeit und hat insbesondere die uneingeschränkte Fähigkeit,
a) Verträge zu schließen,
b) unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen und
c) vor Gericht zu stehen.