Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 51neu
Artikel 51
Rechtsstellung in Mitgliedstaaten
Die Bank besitzt im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds volle Rechtspersönlichkeit und hat insbesondere die uneingeschränkte Fähigkeit,
a) Verträge zu schließen,
b) unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen und
c) vor Gericht zu stehen.