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Fassungsvergleich zu Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F) 1
Art. 51neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 544/1990 Art. 51↗RIS↗
Artikel 51
Die Vertragsparteien ermutigen zur weiteren Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Autorenschutzorganisationen, Verlagen und Theater- und Musikinstitutionen ihrer Staaten zum Zwecke der gegenseitigen Wahrung der Autorenrechte, der Erweiterung des Austausches von Kulturgütern und der größeren Kenntnis von wissenschaftlichen, literarischen und künstlerischen Werken von Autoren der Republik Österreich in der UdSSR bzw. der UdSSR in der Republik Österreich.