Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption 1
Art. 51neu
in Kraft ab 10.02.2006 · idF BGBl. III Nr. 47/2006 Art. 51↗RIS↗
Kapitel V
Wiedererlangung von Vermögenswerten
Artikel 51
Allgemeine Bestimmung
Die Rückgabe von Vermögenswerten nach diesem Kapitel ist ein wesentlicher Grundsatz dieses Übereinkommens; die Vertragsstaaten arbeiten in dieser Hinsicht im größtmöglichen Umfang zusammen und unterstützen einander.