Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 51neu
ARTIKEL 51
Landwirtschaft und Fischerei
a)
Unterstützung der Politik zur Diversifizierung der Produktion;
b)
Verringerung der Abhängigkeit von Nahrungsmitteleinfuhren;
c)
Förderung einer Form der Landwirtschaft, die der Umwelt gebührend Rechnung trägt;
d)
Intensivierung der Beziehungen zwischen den Unternehmen sowie den Berufs- und Fachorganisationen der beiden Vertragsparteien;
e)
Bereitstellung von Hilfe und fachlicher Ausbildung; Unterstützung der Agrarforschung, der Beratungsdienste, des landwirtschaftlichen Unterrichts und der fachlichen Ausbildung des Personals im Agrarsektor;
f)
Harmonisierung der Normen im Bereich Tier- und Pflanzengesundheit;
g)
Unterstützung der integrierten Entwicklung im ländlichen Raum, einschließlich der Verbesserung der Grunddienstleistungen und der Entwicklung der landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten, insbesondere in Gebieten, die von der Vernichtung illegaler Kulturen betroffen sind;
h)
Zusammenarbeit zwischen ländlichen Gebieten, Austausch von Erfahrungen und Know-how im Bereich der ländlichen Entwicklung;
i)
Entwicklung der Seefischerei und der Aquakultur;
j)
Entwicklung von Verpackungs-, Lagerungs- und Vermarktungstechniken und der Verbesserung der Vertriebssysteme;
k)
Entwicklung der landwirtschaftlichen Wasserressourcen;
l)
Entwicklung der Forstwirtschaft, insbesondere in den Bereichen Wiederaufforstung, Verhütung von Waldbränden, Waldweiden und Bekämpfung der Desertifikation;
m)
Entwicklung der Mechanisierung der Landwirtschaft und Förderung von Genossenschaften für landwirtschaftliche Dienstleistungen;
n)
Stärkung des landwirtschaftlichen Kreditsystems.