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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam 1
Art. 51neu
in Kraft ab 01.10.2016 · idF BGBl. III Nr. 207/2016 Art. 51↗RIS↗
ARTIKEL 51
Statistik
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit bei der Harmonisierung und Entwicklung statistischer Methoden einschließlich der Zusammenstellung, Verarbeitung, Analyse und Verbreitung von Statistiken zu fördern.
(2) Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, die Zusammenarbeit unter anderem in regionalen und internationalen Gremien durch Qualifizierung und andere Projekte der technischen Hilfe, auch Bereitstellung moderner Statistik-Software, zu verstärken, um die Qualität der Statistiken zu verbessern.