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Fassungsvergleich zu Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte 1
Art. 52neu
in Kraft ab 10.12.1978 · idF BGBl. Nr. 591/1978 Art. 52↗RIS↗
Artikel 52
Unabhängig von den Notifikationen nach Artikel 48 Absatz 5 unterrichtet der Generalsekretär der Vereinten Nationen alle in Absatz 1 jenes Artikels bezeichneten Staaten von
a) den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach Artikel 48;
b) dem Datum des Inkrafttretens dieses Paktes nach Artikel 49 und dem Datum des Inkrafttretens von Änderungen nach Artikel 51.