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Fassungsvergleich zu Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge 1
Art. 52neu
in Kraft ab 27.01.1980 · idF BGBl. Nr. 40/1980 Art. 52↗RIS↗
Artikel 52
Zwang gegen einen Staat durch Drohung mit oder Anwendung von Gewalt
Ein Vertrag ist nichtig, wenn sein Abschluß durch Drohung mit oder Anwendung von Gewalt unter Verletzung der in der Satzung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätze des Völkerrechts herbeigeführt wurde.