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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen) 1
Art. 52neu
in Kraft ab 20.02.1974 · idF BGBl. Nr. 79/1974 Art. 52↗RIS↗
Artikel 52
Vollstreckung von Vergleichen
(1) Vergleiche, die vor Gerichten eines der Vertragsstaaten in den im fünften Abschnitt behandelten vermögensrechtlichen Angelegenheiten oder in den im sechsten Abschnitt behandelten Angelegenheiten geschlossen worden sind, sind im anderen Vertragsstaat zu vollstrecken, wenn sie den im Artikel 51 vorgesehenen Voraussetzungen, soweit diese auf Vergleiche anwendbar sind, entsprechen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die vor Verwaltungsbehörden geschlossenen Vergleiche über die Leistung des Unterhaltes, wenn diesen Vergleichen auf Grund der in dem Vertragsstaat, in dem sie geschlossen worden sind, geltenden Rechtsvorschriften die Wirkung gerichtlicher Vergleiche zukommt.