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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen 1
Art. 52neu
in Kraft ab 23.07.1972 · idF BGBl. Nr. 239/1972 Art. 52↗RIS↗
Artikel 52.
Österreich hat Vorkehrungen zu treffen, um die Prüfung der Aufzeichnungen durch Inspektoren zu erleichtern, sofern die Aufzeichnungen nicht in englischer, französischer, russischer oder spanischer Sprache geführt werden.