Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit 1
Art. 52neu
in Kraft ab 01.03.1977 · idF BGBl. Nr. 428/1977 Art. 52↗RIS↗
Artikel 52
Für Arbeitslose, die, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 51, nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die für den Leistungsanspruch erforderlichen Versicherungs-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten zurückgelegt haben und den Wohnort in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates verlegen, gelten insoweit auch die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates als erfüllt, wenn sie binnen 30 Tagen nach dem Wohnortwechsel einen Antrag bei dem Träger des neuen Wohnortes stellen. Die Leistungen werden vom Träger des neuen Wohnortes nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften und zu Lasten des zuständigen Trägers des ersten Vertragsstaates gewährt.