Änderungen zwischen den Fassungen
6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)
1§ 0↗RIS↗
Art. 52neu
Artikel 52
(1) Der Entsendestaat gibt spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Antritt des Stipendiums den Namen des Kandidaten, seine akademische Vorbildung, seine Funktion, sein Fachgebiet, seine Studien- bzw. Forschungsvorhaben und seine überprüften Fremdsprachenkenntnisse unter Anschluß der entsprechenden Nachweise bekannt.
(2) Der Entsendestaat trägt die Kosten der Hin- und Rückreise bis zum Bestimmungsort.
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