Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation 1
Art. 52neu
in Kraft ab 10.11.1984 · idF BGBl. Nr. 59/1984 Art. 52↗RIS↗
Artikel 52
Der Generalsekretär nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihm durch dieses Übereinkommen, die Versammlung oder den Rat übertragen werden.