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Norm
Fassungen
BGBl
Judikatur
Fassungsvergleich zu
Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation
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Art. 52
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Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 52
neu
in Kraft ab 10.11.1984 · idF
BGBl. Nr. 59/1984
Art. 52↗
RIS↗
Artikel 52
Der Generalsekretär nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihm durch dieses Übereinkommen, die Versammlung oder den Rat übertragen werden.