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Norm
Rahmenabkommen EU - Korea
Fassungen
Art. 52 Rahmenabkommen EU - Korea
BGBl
Art. 52 Rahmenabkommen EU - Korea
Judikatur
Art. 52 Rahmenabkommen EU - Korea
Art. 52 Rahmenabkommen EU - Korea
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 52
neu
in Kraft ab 01.06.2014 · idF
BGBl. III Nr. 99/2014
Art. 52↗
RIS↗
ARTIKEL 52
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Hoheitsgebiet der Republik Korea andererseits.